LG OLDENBURG
Az.: 16 S 72/11
Urteil vom 12.07.2011
Vorinstanz: AG Oldenburg Rhode, Az.: 7 C 7457/10
In dem Rechtsstreit hat die 16. Kammer des Landgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 21.06.2011 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 21. Januar 2011 geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 747,80 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17. Mai 2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht die Zahlung einer Geschäftsgebühr für eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit. Die Parteien streiten darum, ob zwischen der Klägerin und … ein Anwaltsvertrag zustande gekommen ist. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag im ersten Rechtszug.
Die Klägerin beantragt, das Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 747,80 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17. Mai 2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ebenfalls ihren Vortrag aus erster Instanz.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Die Beklagte ist entgegen der Ansicht des Amtsgerichts gemäß § 7 Abs. 1 StVG § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 249 BGB verpflichtet, den Unfallschaden der Frau S… auch in Form der zur Höhe unstreitigen Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit der Klägerin zu ersetz[…]