AMTSGERICHT GELSENKIRCHEN
AZ.: 32 C 4/05
Urteil vom 01.02.2005
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Gelsenkirchen im vereinfachten schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO am 1. Februar 2005 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 110,70 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 02.11.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 110,70 € gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz.
Der Versicherungsnehmer, der bei der Beklagten eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte, hat am 31.07.2004 auf dem Parkplatz Feldmarkstraße in Gelsenkirchen allein schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht. Dementsprechend ist die Beklagte zu 100 % einstandspflichtig. Weitgehend hat die Beklagte den Sachschaden erstattet.
Darüber hinausgehend hat der Kläger auch gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des Anwaltshonorars, das für die Vertretung in der Unfallsache dem Kläger entstanden ist.
Das geltend gemachte Anwaltshonorar ist von der Beklagten auszugleichen, es ist nicht überhöht. Der Anwalt des Klägers hat nach dem RVG einen Gebührensatz von ; 1,3 in Ansatz gebracht. Dies ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu beanstanden. Dies gilt auch dann, wenn eine durchschnittliche Unfallsache bearbeitet worden ist. Bei der Abwicklung eines üblichen Verkehrsunfalls handelt es sich grundsätzlich um eine durchschnittliche Angelegenheit, bei der der in Ansatz gebrachte Regelwert von 1,3 durchaus zugrunde gelegt werden kann, dieser beträgt nach Nr. 2400 W 1,5, da 1,3 geltend gemacht wurden, ist die Schwellengebühr nicht überschritten. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Herne, die das erkennende Gericht nicht teilt, ist es gerade so, dass nicht die alte BRAGO durch das RVG übernommen werden sollte, vielmehr ist das RVG als Gesamtregelwerk zu verstehen, das nach dem Willen des Gesetzgebers die Rechtsanwaltsgebühren a[…]