AG Kehl
Az: 4 C 798/10
Urteil vom 09.09.2011
Anwaltsgebühren sind erst nach Stellung einer Berechnung im Sinne von § 10 RVG und Bezahlung derselben durch den Geschädigten vom Schädiger zu ersetzen. Eine 1,5 Gebühr kann nicht mit der Begründung verlangt werden, eine 1,3 Gebühr sei angemessen, und eine 1,5 Gebühr daher nicht unbillig.
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von restlichen Ansprüchen ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 86,42 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der beklagten Haftpflichtversicherin Bezahlung restlichen Schadensersatzes. Der Sohn der Klägerin verunfallte am 03.06.2010 in Kehl mit einem 1994 erstmals zugelassenen Mondeo GLX, dessen Wiederbeschaffungswert 750 € betrug. Für die Zeit vom 04. bis zum 18.06.2010 überließ die Firma K. GmbH, der Klägerin ein Ersatzfahrzeug. Auf deren Rechnung vom 21.06.2010 über 2.372,86 € bezahlte die Beklagte vorgerichtlich 799 €.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte Bezahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.032,48 € schulde. Auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2009, Gruppe 4, Modus, PLZ 776, könne sie Kosten in Höhe von 1.831,48 € geltend machen, nämlich
2x Wochenpauschale: 978,70 €
1x Tagespauschale: 84,20 €
20% Aufschlag: 212,58 €
abzgl. 3% 50,98 €
zzgl. Nebenkosten
Vollkasko: 330,00 €
Zusatzfahrer: 180,00 €
Zustellkosten: 23,00 €
Abholkosten: 23,00 €
Summe: 1.831,48 €
Sie habe das Fahrzeug gemäß Vertrag vom 04.06.2010 angemietet. Das verunfallte Fahrzeug sei ständig von ihr und ihrem Sohn benutzt worden. Die Mietwagenfi[…]