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Zahnimplantate: Erstattung von Kosten für Reparaturen an diesen

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Bundessozialgericht
Az.: B 1 KR 9/02 R
Urteil vom 03.09.2003
Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2001 wird zurückgewiesen. Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Gründe:
Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten für Reparaturen an früher eingesetzten Zahnimplantaten.
Im Jahre 1992 hatte die beklagte Betriebskrankenkasse der bei ihr krankenversicherten Klägerin einen Zuschuss von 60% zu den Kosten für eine implantologische Versorgung gewährt. Dabei werden Zahnlücken dadurch überbrückt, dass Stützen aus Metall oder Keramik in den Kieferknochen eingepflanzt werden, an denen Kronen, Brücken oder Prothesen (sog Suprakonstruktionen) befestigt werden; dazwischen können stoßdämpfende Ausgleichselemente notwendig sein. In den Jahren 1993 und 1995 hatten Implantatteile ersetzt werden müssen; auch zu diesen Kosten hatte die Beklagte Zuschüsse geleistet.
Einen erneuten Kostenzuschuss zu einer ähnlichen Reparatur im März 1997 lehnte die Beklagte jedoch ab (Bescheid vom 7. April 1997, Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 1997). Die Klage hatte auch im Berufungsverfahren keinen Erfolg (Urteil vom 18. Dezember 2001). Zur Begründung hat das Landessozialgericht (LSG) ausgeführt, die implantologische Zahnbehandlung einschließlich eventueller Folgebehandlungen zuvor eingegliederter Implantate habe im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1997 nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gehört. Die einschlägigen Gesetzesfassungen böten keine Anhaltspunkte dafür, dass zwischen der erstmaligen Versorgung mit implantologischen Leistungen und Folgebehandlungen zu differenzieren sei. Das werde durch die Begründung des Beitragsentlastungsgesetzes -BeitrEntIG- vom 1. November 1996 (BGBI l 1631) und durch die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung von Versicherten mit implantologischer Erstversorgung vor bzw nach dem 1. Januar 1997 bestätigt. Selbst wenn vor diesem Stichtag ein Leistungsanspruch für Implantate bestanden haben sollte, sei der Gesetzgeber nicht gehindert gewesen, den Leistungsumfang einzuschränken, denn es gebe keinen verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz in den Fortbestand von Leistungsgesetzen. Aus ähnlichen Grü[…]


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