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Jagdpachtvertrag – fristlose Kündigung

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: III ZR 168/98
Verkündet am: 18.11.1999
Vorinstanzen: OLG Naumburg, LG Stendal

Leitsätze:
Vereinbaren Jagdpächter und Inhaber einer (entgeltlichen) Jagderlaubnis, daß die Erlaubnisinhaber im Innenverhältnis zu den Jagdpächtern in bezug auf die Wahrnehmung des Jagdausübungsrechts und der sonstigen Pächterrechte eine völlig gleichberechtigte Stellung innehaben, so ist diese Vertragsgestaltung einer Unterverpachtung gleich zu erachten. Ist den Pächtern eine Unterverpachtung nicht gestattet und liegen die weiteren Voraussetzungen des § 553 BGB (insbesondere eine Abmahnung) vor, so kann der Verpächter den Jagdpachtvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1999 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. Mai 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand
Die Parteien streiten um den Fortbestand eines Jagdpachtvertrages, den die beiden Kläger, der Mitpächter R. sowie ein weiterer, kurze Zeit später wieder ausgeschiedener Mitpächter am 30. Juli 1991 mit der beklagten Jagdgenossenschaft für die Zeit vom 1. August 1991 bis zum 31. März 2004 abgeschlossen haben.
Die drei verbliebenen Mitpächter stellten vier entgeltliche Jagderlaubnisscheine aus. Dabei waren die Jagderlaubnisinhaber aufgrund der mit den Pächtern getroffenen Abreden diesen gegenüber hinsichtlich der Jagdausübung und der sonstigen sich aus der Jagdpacht ergebenden Rechte und Pflichten völlig gleichgestellt.
Am 31. März 1995 vereinbarten die Mitpächter und einer der Jagderlaubnisinhaber, daß diesem der „Pachtanteil“ des Klägers zu 1 „übertragen“ werde. Am 4. September 1996 beschloß der Vorstand der Beklagten, mit dem „Austritt“ des Klägers zu 1 aus dem Jagdpachtvertrag einverstanden zu sein.
Mit Schreiben vom 16. September 1996 mahnte die Beklagte den Kläger zu 2 wegen – bestrittener – Verstöße gegen j[…]


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