BUNDESSOZIALGERICHT
Az: B 2 U 5/01 R
Verkündet am 11.09.2001
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 11.09.2001 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 13. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin bei ihrem Unfall vom 27. Januar 1998 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.
Die Klägerin meldete sich am 4. Dezember 1997 bei dem Arbeitsamt Gera (ArbA) arbeitslos. Das ArbA bewilligte ihr ab Antragstellung Arbeitslosengeld (Alg) und teilte ihr mit Schreiben vom 23. Dezember 1997 mit, ihr Anspruch auf Alg werde voraussichtlich am 7. März 1998 erschöpft sein. Weiter heißt es dort:
„Füllen Sie bitte den beigefügten Antragsvordruck – mit Zusatzblatt ‚Bedürftigkeitsprüfung‘ – vollständig aus und geben Sie diese Vordrucke umgehend zusammen mit den erforderlichen Unterlagen möglichst persönlich bei dem für Sie zuständigen Arbeitsamt ab, damit rechtzeitig geprüft werden kann, ob Sie anschließend Arbeitslosenhilfe beziehen können (evtl. hierdurch entstehende Fahrkosten können leider nicht erstattet werden).“
Am 27. Januar 1998 suchte die Klägerin das ArbA mit ihrem Pkw auf und gab dort ihren Antrag auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab. Auf dem Rückweg nach Hause stürzte sie beim Öffnen des Gartentores zu ihrem Grundstück und zog sich dabei eine Außenknöchelfraktur rechts zu. Nachdem das ArbA unter dem 12. Februar 1998 Unfallanzeige erstattet und Dr. L. einen Durchgangsarztbericht erstattet hatte, teilte die Beklagte dieser Ärztin mit Schreiben vom 27. Februar 1998 mit, ein Arbeitsunfall liege nicht vor, weil die Klägerin nicht aufgefordert worden sei, im Rahmen der Meldepflicht beim ArbA vorzusprechen und somit zum Unfallzeitpunkt nicht zu dem nach § 2 Abs 1 Nr 14 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) versicherten Personenkreis gehört habe; für die Behandlung sei die Krankenkasse zuständig.
Nachdem die Klägerin gegenüber der Beklagten eingewandt hatte, ihre Vorsprache beim ArbA sei im Rahmen ihrer Meldepflicht erfolgt, d[…]