Sozialgericht Dortmund
Az.: S 26 R 278/06
Urteil vom 24.05.2007
Entscheidung:
Der Bescheid der Beklagten vom 23.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2006 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Einstellung der Zahlung einer Altersrente wegen Verschollenheit des Klägers.
Der xxxxx geborene Kläger bezieht von der Beklagten eine Rente wegen Alters (Bescheid vom 01.08.1988).
Seit dem xxxxx ist der Aufenthalt des Klägers unbekannt. Zu diesem Zeitpunkt ist er letztmalig bei einer Bergwanderung im xxxxx gesehen worden.
Mit Beschluss des Amtsgerichts xxxx vom xxxx ist der gesetzliche Vertreter des Klägers, Herr M, zum Abwesenheitspfleger bestellt worden.
Unter dem 12.04.2006 erging eine zunächst formlose Mitteilung der Beklagten an den Abwesenheitspfleger, dass die Rentenzahlung an den Kläger zum 01.04.2006 eingestellt worden sei. Mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 10.05.2006 forderte dieser die Beklagte daraufhin auf, die Rente ab Januar 2006 – schon ab diesem Zeitpunkt seien keine Rentenzahlungen mehr erfolgt – ungekürzt fortzuzahlen. Für die Einstellung der Rentenzahlung vor der gerichtlichen Todeserklärung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.
Die Beklagte zog sodann sämtliche Aktenvorgänge über die Umstände des Verschwindens des Klägers bei.
Mit Bescheid vom 23.06.2006 stellte die Beklagte sodann „in entsprechender Anwendung des § 49 des 6. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI)“ den Todestag des Klägers auf den 25.03.1999 fest. Der Anspruch auf Versichertenrente entfalle damit mit Ablauf des Monats März 1999.
Zur Begründung berief sich die Beklagte im Wesentlichen auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.07.1976 – 4 RJ 5/76 -. Das BSG habe bei seiner Befassung mit der Vorgängervorschrift zu § 49 SGB VI zwar festgestellt, dass nach dem Wortlaut diese Vorschrift unmittelbar nur Anwendung auf Hinterbliebenenrentenansprüche finde. Die Feststellung des Todestages eines verschollenen Versicherten als Voraussetzung für die Entstehung von Ansprüchen auf Hinterbliebenenrenten führe jedoch gleichzeitig zur Einstellung der Zahlung einer Versichertenrente. Diese Wirkungen der Feststellung des Todestages könnten nicht voneinander ge[…]