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Unterkunft: Angemessenheit von Mietaufwendungen und Hartz IV

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Hessisches Landessozialgericht
Az.: L 7 AS 122/05 ER und L 7 AS 121/05 ER
Beschluss vom 28.03.2006
Vorinstanz: Sozialgericht Frankfurt am Main, Az.: S 43 AS 317/05 ER u. S 43 AS 318/05 ER

Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, über den 30. Juni 2005 hinaus vorläufig die Kosten ihrer Unterkunft in tatsächlicher Höhe zu übernehmen.
Die im Jahre 1944 geborene Antragstellerin lebt zusammen mit ihrem im Jahre 1938 geborenen Ehemann in einer Doppelhaushälfte in A-Stadt. Bis zum 9. Januar 2003 bezog sie von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld und seitdem – bis zum 31. Dezember 2004 – Arbeitslosenhilfe. Der Antragsteller bezieht eine Altersrente, deren Zahlbetrag sich im Jahre 2004 auf 781,10 Euro netto belief. Nach ärztlicher Bescheinigung leidet er an Diabetes vom Typ II.

Der Wohnung der Antragsteller in der Doppelhaushälfte, die über eine Wohnfläche von 120 qm und einen Garten von 295 qm verfügt, liegt ein Mietvertrag vom 23. April 2003 zugrunde. Danach beträgt die Miete monatlich 1.250,00 Euro und zusätzlich 40,00 Euro für Garage/Stellplatz (§ 3). Nach § 2 des Vertrages begann das Mietverhältnis am 1. Juli 2003 und soll auf unbestimmte Zeit laufen. Weiter war vereinbart, dass die Miete unverändert bleibt für die Dauer der fest vereinbarten Mietzeit. Gemäß einer Anlage zum Mietvertrag wurde des Weiteren zur Mietlaufzeit (§ 2) vereinbart, dass „auf ausdrücklichen Wunsch der Mieter“ wechselseitig das Recht zur ordentlichen Kündigung für die Dauer von 10 Jahren ausgeschlossen werde. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bestehe erstmals zum 30. Juni 2013.

Auf ihre Anträge vom August 2004 bewilligte die Agentur für Arbeit B. (H.) der Antragstellerin durch Bescheid vom 30. Oktober 2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 948,56 Euro für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2005. Darin enthalten waren die auf die Antragstellerin anteilig entfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung von insgesamt 603,56 Euro monatlich. Der dagegen erhobene Widerspruch, mit dem die Antragstellerin vornehmlich die Nichtberücksichtigung des Zuschlags nach § 24 SGB II rügte, hatte nur teilweise Erfolg. Gegen den insoweit ergangenen Widerspruchsbescheid vo[…]


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