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Schwarzarbeit – Unternehmer haftet 30 Jahre für Sozialversicherungsbeiträge

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Sozialgericht Dortmund
Az.: S 34 R 50/06
Urteil vom 25.01.2008

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 24495,- Euro festgesetzt.

Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen aus einer Betriebsprüfung der Beklagten bei der Klägerin für die Jahre 1995 bis 1998.
Nach einer Anhörung vom 16.12.2002 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 13.7.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2006 gegenüber der Klägerin eine Beitragsforderung von 40.314,51 Euro einschließlich Säumniszuschlägen von 15.819,78 Euro fest. Sie stützte sich dabei auf eine Erklärung des Geschäftsführers der Klägerin und seiner Steuerberaterin vom 20.01.1999, in der im Rahmen einer Verständigung über die Abwicklung eines steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eingeräumt worden war, dass die Stundenaufzeichnungen auf Aushilfslohnquittungen der pauschal besteuerten Aushilfskräfte nicht mit den verfahrenen Stunden auf den Tachoscheiben übereinstimmten. Da wegen formeller Mängel bei den Stundenaufzeichnungen eine Pauschalierung nicht möglich sei, würden 50 % der ausgezahlten Aushilfslöhne mit einem Nettoübernahmesteuersatz von 20 % nachversteuert (Aushilfslöhne 1995: 45195 DM, 1996: 45205,- DM, 1997: 68924,- DM, 1998: 75225,- DM). Herr xxx räumte ein, die sich aus dieser tatsächlichen Verständigung ergebenden Mehrsteuern abzüglich eines Sicherheitsabschlages von 20 % vorsätzlich verkürzt zu haben. Die Beklagte erhob auf der Grundlage dieser Feststellungen im Rahmen eines Beitragssummenbescheides Sozialversicherungsbeiträge nach, da anhand der Ergebnisse einer Befragung der Beschäftigten zu Beschäftigungszeiträumen, Arbeitszeiten, Einmalzahlungen und Arbeitsentgelten und der Aufzeichnungen der Klägerin keine persönlich zuzuordnenden Feststellungen möglich seien. Mangels geeigneter Lohnunterlagen lasse sich nicht ermitteln, ob geringfügige Beschäftigungen vorgelegen hätten. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass ihre Fahrer die Fahrtenschreiber fehlerhaft bedient oder Stundenquittungen fahrlässig erstellt haben könnten. Die Aufzeichnungspflicht obliege nach § 28 f Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 2 BÜVO dem Arbeitgeber. Die Beitrags[…]


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