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Rentenversicherungspflicht – Befreiungsanspruch

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Hessisches Landessozialgericht
Az: L 1 KR 138/06
Urteil vom 29.03.2007

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 12. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers als selbstständiger Lehrbeauftragter in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. um den Anspruch des Klägers auf Befreiung.

Der am 1944 geborene Kläger beantragte am 27. September 2001 bei der Beklagten die Befreiung in der Rentenversicherung für Selbstständige. Er gab an, dass er seit März 1993 neben seiner Haupttätigkeit als Richter u. a. an der Fachhochschule A-Stadt und KZ.Universität A-Stadt als Lehrbeauftragter tätig sei. Der Kläger legte dazu einen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1998 vor. Danach bezog er in dem betreffenden Jahr Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 5.000 DM sowie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Bruttoarbeitslohn) in Höhe von 135.425 DM.

Mit Bescheid vom 18. Oktober 2001 lehnte die Beklagte die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Selbstständige nach § 231 Abs. 6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI ab. Die Voraussetzungen der betreffenden Vorschrift für eine Befreiung lägen nicht vor, da der Kläger am Stichtag, dem 31. Dezember 1998, keine versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausgeübt habe. Die von ihm zu diesem Zeitpunkt verrichtete selbstständige Tätigkeit sei nur in geringfügigem Umfang nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch-Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -SGB IV verrichtet worden, denn durch die selbstständige Tätigkeit sei 1/6 des Gesamteinkommens nicht überschritten worden.

Gegen den Bescheid vom 18. Oktober 2001 erhob der Kläger Widerspruch. In der Folgezeit zog die Beklagte die Steuerbescheide des Klägers für die Jahre 1996 bis 2001 bei. Danach erzielte der Kläger in den Jahren 1996 und 1997 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 10.332,00 DM bzw. 12.940,00 DM und in den Jahren 1999 und 2000 in Höhe von 15.463,00 DM bzw. 9.088,00 DM. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2002, den Bescheiden vom 2. Oktober 2002 und 13. November 2002 jeweils in Gestalt des Bescheides vom 6. Mai 2003 st[…]


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