Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankenversicherungskündigung wegen Beitragserhöhung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LSG Rheinland-Pfalz
Az.: L 5 ER 49/04 KR
Beschluss vom 26.08.2004

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 5.7.2004 aufgehoben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine Kündigungsbestätigung über die am 25.3.2004 erklärte Kündigung seiner Mitgliedschaft zu erteilen.
2. Antragsgegnerin hat dem Antragsteller dessen außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm seine am 25.3.2004 ausgesprochene Kündigung wegen Beitragssatzerhöhung zu bestätigen.

Der Antragsteller ist seit 1.4.2003 Mitglied der gleichnamigen Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin. Der Beitragssatz betrug zuletzt 12,8 v.H.. Zum 1.4.2004 vereinigte sich die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin mit der BKK Braunschweig zu der Antragsgegnerin, die den allgemeinen Beitragssatz auf 13,8 v.H. festsetzte. Mit Schreiben vom 25.3.2004 kündigte der Antragsteller wegen der „Beitragserhöhung“ seine Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin zum 31.5.2004. Mit Bescheid vom 8.4.2004 und Widerspruchsbescheid vom 8.6.2004 wies die Antragsgegnerin die Kündigung zurück, weil die erstmalige Beitragsfestsetzung durch die nach einer Vereinigung entstandene Krankenkasse keine Betragserhöhung darstelle und deshalb kein Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) begründe.

Hiergegen hat der Antragsteller am 15.6.2004 Klage zum Sozialgericht Koblenz erhoben und gleichzeitig beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm unverzüglich eine Kündigungsbestätigung zum 30.6.2004 auszustellen; falls nicht genügend Zeit für die Suche nach einer neuen Kasse bleibe, sei die Kündigungsbestätigung entsprechend später auszustellen.

Mit Beschluss vom 5.7.2004 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fehle es an einem Anordnungsanspruch, denn bei der gebotenen summarischen Prüfung seien die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverf[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv