Landessozialgericht Hamburg
Az.: L 1 KR 35/03
Urteil vom 10.03.2004
Leitsätze
In der deutschen Krankenversicherung versicherte Rentner mit Wohnsitz in einem anderen Land der europäischen Gemeinschaften (hier: Belgien) haben Anspruch auf Gewährung von Sachleistungen durch den deutschen Krankenversicherungsträger soweit nicht gleichzeitig eine Eintragung beim Leistungsträger des Wohnlandes besteht.
Eine Verpflichtung zur Vornahme einer Eintragung beim ausländischen Leistungsträger besteht nicht. Eine vorgenommene Einschreibung kann jederzeit rückgängig gemacht werden.
Das LSG Hamburg hat auf die mündliche Verhandlung vom XX für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 20. März 2003 geändert.
Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, in Deutschland Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung unter der Voraussetzung in Anspruch zu nehmen, dass kein Versicherungsschutz durch den belgischen Sozialversicherungsträger besteht.
Im Ãbrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die auÃergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Inanspruchnahme von Krankenversicherungsleistungen der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland auf Versicherungskarte bei Wohnsitz des Klägers in Belgien streitig.
Der XX.XX.1911 geborene Kläger bezieht eine Rente aus der Bundesrepublik Deutschland und ist als Rentner bei der Beklagten pflichtversichert. Er lebt (zusammen mit seiner Ehefrau) in Belgien. In dem Bescheid vom 10. August 2001 führte die Beklagte aus, wegen des Wohnsitzes in Belgien hätte die Ehefrau des Klägers keinen direkten Leistungsanspruch gegen sie. Dieser ruhe. Es könnten entsprechend dem europäischen Recht Sachleistungen nur vom Träger der Sozialversicherung am Wohnort gewährt werden. Hierzu müsse bei diesem eine Eintragung vorgenommen werden. Die erneute Ausstellung einer Chipkarte komme deswegen nicht in Betracht. Auf telefonische Aufforderung durch die Beklagte gab der Kläger die ihm ausgestellte neue Chipkarte an diese zurück. Unter dem 24. Januar 2002 erstreckte die Beklagte die Wirkung des Bescheides vom 10. August 2001 auch auf den Kläger und wies mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2002 seinen Widerspruch zurück.
Der ursprünglich als UntÃ[…]