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Krankenhaustagegeld ist grundsätzlich nicht auf ALG II anzurechnen

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Sozialgericht Dortmund
Az.: S 22 (31,48) AS 532/05
Urteil vom 23.08.2007

Der Bescheid der Beklagten vom 15.07.2005 in der Fassung der Änderungs- bescheide vom 01.09.2005 und vom 02.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchs- bescheides vom 15.11.2005 wird aufgehoben, soweit damit der Bewilligungs- bescheid vom 29.11.2004 nicht nur bzgl. der dem Kläger bewilligten Leistungen für Februar 2005 i. H. v. 109,44 EUR und für Mai 2005 i. H. v. 310,08 EUR zurückgenommen wird und von dem Kläger mehr als insgesamt 419,52 EUR zurückgefordert werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger 3/4 seiner erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Berufung wird auch für den Kläger zugelassen.

Tatbestand:
Der Kläger und seine Ehefrau beziehen seit 01.01.2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Mit Bescheid vom 29.11.2004 bewilligte die Beklagte ihnen für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 1145,55 EUR monatlich. Dabei hatte die Beklagte neben den Regelleistungen von jeweils 311 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 472,42 EUR berücksichtigt und dementsprechend den Bedarf des Klägers mit 547,21 EUR und den seiner Ehefrau (unter Zuerkennung eines Mehrbedarfszuschlags) mit 598,34 EUR in Ansatz gebracht.

Die Ehefrau des Klägers wurde im Jahr 2005 u. a. in der Zeit vom 13.01. bis 21.01.2005, vom 01.02. bis 08.02.2005 sowie vom 08.03. bis 21.04.2005 stationär behandelt. Aufgrund des mit dem Kläger auch zugunsten seiner Ehefrau abgeschlossenen Versicherungsvertrags zahlte die I-Versicherung für diese Zeit- räume Krankenhaustagegeld in Höhe von 276,12 EUR, 245,44 EUR und 1380,60 EUR. Diese Beträge wurden dem gemeinsamen Konto der Eheleute am 03.02., 24.02. bzw. am 19.05.2005 gutgeschrieben.

Auf ein an die die Ehefrau des Klägers gerichtetes Anhörungsschreiben der Beklagten vom 05.07.2005 hin nahmen die Eheleute gemeinsam Stellung. Ergänzend trug der Kläger vor: Er habe bereits in jungen Jahren für sich und seine Ehefrau eine beitragsgünstige Krankenhaustagegeldversicherung abgeschlossen. Seit Ende 2004 habe sich der Gesundheitszustand der Ehefrau stetig verschlechtert und mehrere stationäre Behandlungen erforderlich gemacht. Von dem dafür überwiesenen[…]


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