(Bestattungskosten können hier vom Nachlass abgezogen werden)
OVG RHEINLAND-PFALZ
AZ: 12 A 10133/01.OVG
Urteil vom 05.04.2001
Das Urteil ist rechtskräftig!
Rechtsnormen:
BSHG § 92 c, BSHG § 92 c Abs. 1, BSHG § 92 c Abs. 1 Satz 1, BSHG § 92 c Abs. 1 Satz 2, BSHG § 92 c Abs. 2, BSHG § 92 c Abs. 2 Satz 2, BSHG § 92 c Abs. 3, BSHG § 92 c Abs. 3 Nr. 1,
Schlagwörter:
Sozialhilfe, Sozialhilferecht, Kostenersatz, Kostenersatzanspruch, Kosten, Kostenersatzpflicht, Ersatzpflicht des Erben, Erbe, Heranziehung, Erbfall, Erbfallschulden, Nachlass, Nachlassverbindlichkeiten, Wert des Nachlasses, Nachlasswert, Bestattung, Bestattungskosten, Beerdigung, Beerdigungskosten, angemessene Beerdigung
Leitsätze:
1. Für die Ermittlung der Kostenersatzpflicht des Erben nach § 92 c BSHG ist der Wert des Nachlasses nach Abzug der Bestattungskosten maßgeblich.
2. Zum Umfang der anzuerkennenden Kosten einer angemessenen Beerdigung.
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Sozialhilfe (Kostenersatz) hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2001für Recht erkannt:
Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. Oktober 2000 – 4 K 432/OO.TR -wird der Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 17. Februar 2000 insoweit aufgehoben, als ein über 1533,25 DM hinausgehender Erstattungsbetrag festgesetzt wurde. Im
Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die R[…]