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Heizkostenzuschuss/Heizungsbeihilfe

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VERWALTUNGSGERICHT TRIER
Az.: 6 L 1757/01.TR
Beschluss vom 18.12.2001

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Hilfe zum Lebensunterhalt (Heizungsbeihilfe) hier: Antrag nach § 123 VwGO hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der Beratung vom 18. Dezember 2001 beschlossen:
1) Der Antrag, wird abgelehnt.
2) Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe:
Der Antrag der Antragsteller mit dem sie begehren, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen eine einmalige Heizungskostenbeihilfe für die Heizperiode 2001/2002 zu bewilligen, kann keinen Erfolg haben.
Der Antrag ist zulässig aber nicht begründet, da die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht haben, dass ihnen ein Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe für Heizkosten zusteht.
Als Rechtsgrundlage für den begehrten Erlass der einstweiligen Anordnung kommt vorliegend allein § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in Betracht. Nach Absatz l Satz l dieser Bestimmung kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. l Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Lässt allerdings die im Eilverfahren notwendige summarische Prüfung bereits erkennen, dass das von den Antragstellern behauptete Recht zu ihren Gunsten nicht besteht, so ist auch nach der zuletzt genannten Bestimmung eine einstweilige Anordnung nicht möglich, weil dann eine sicherungsfähige und sicherungswürdige Rechtsposition fehlt.
Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig weder die Hauptsache des Rechtsstreits vorwegnehmen noch die Rechtsstellung der Antragsteller erweitern, sondern lediglich die behaupteten und nach dem Sach- und Streitstand nicht ausgeschlossenen R[…]


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