Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Az.: L 4 R 366/07
Urteil vom 13.08.2008
Vorinstanz: Sozialgericht Koblenz, Az.: S 10 R 337/05, Entscheidung vom 11.09.2007
Entscheidung:
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 11.09.2007 sowie der Bescheid der Beklagten vom 16.12.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.03.2005 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird endgültig auf 3.552,27 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Der Kläger übernahm zum 01.01.2002 von seiner Mutter das Einzelhandelsgeschäft „E “ in A und führte den E unter der Firmenbezeichung „B P e.K.“ fort. Zum 09.04.2002 erfolgte die Umfirmierung im Handelsregister beim Amtsgericht K. Für den Kläger wurde nach der Gewerbeanmeldung eine neue Betriebsnummer und durch die AOK Rheinland-Pfalz eine neue Arbeitgeberkontonummer vergeben.
Im Dezember 2003 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung beim Kläger durch, als deren Ergebnis sie für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.12.2000 wegen untertariflicher Entlohnung der Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge von Höhe von 3.552,27 EUR nachforderte (Bescheid vom 16.12.2003, Widerspruchsbescheid vom 24.03.2005).
Die vom Kläger vor dem Sozialgericht Koblenz erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 11.09.2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert, die zu niedrig aufgrund der untertariflichen Entlohnung der Arbeitnehmer im Prüfungszeitraum entrichtet worden seien. Die Einstandspflicht des Klägers als Rechtsnachfolger seiner Mutter folge aus § 25 Handelsgesetzbuch (HGB). Die Pflicht zur Beitragsabführung stelle eine eigenständige öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers dar. Ein Haftungsausschluss (§ 25 Abs. 2 HGB) sei nicht erfolgt.
Am 26.10.2007 hat der Kläger gegen das ihm am 27.09.2007 zugestellte Urteil Berufung eingelegt.
Der Kläger trägt vor, die Haftung des Betriebsüberneh[…]