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Diplomarbeit – Täuschungsversuch – Zitierweise

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OVG NRW
Az: 14 A 847/09
Beschluss vom 12.08.2010

Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat sich das Verwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, der Kläger habe den Versuch unternommen, das Ergebnis seiner Diplomarbeit durch Täuschung zu beeinflussen – vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 der Ordnung für die Prüfungen in den Studiengängen der Betriebswirtschaftslehre der …………. vom 9. März 1999 in der Fassung vom 9. September 2008 (PO) -. Gemäß § 21 Abs. 7 PO habe der Kandidat der Arbeit ein Verzeichnis der von ihm benutzten Hilfsquellen beizufügen und schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen entnommen worden seien, als solche kenntlich gemacht habe. Mit dieser Verpflichtung des Kandidaten korrespondiere die vom Kläger seiner Diplomarbeit beigefügte Versicherung vom 2. November 2006, „… dass ich alle von anderen Autoren wörtlich übernommenen Stellen wie auch die sich an den Gedankengängen anderer Autoren eng anlehnenden Ausführungen meiner Arbeit besonders gekennzeichnet und die Quellen zitiert habe.“
Diesen Ansatz des Verwaltungsgerichts zieht der Kläger im Rahmen der Begründung des Zulassungsantrags nicht substanziiert in Zweifel.
Sodann hat das Verwaltungsgericht ausgeführt (Urteilsabdruck Seite 7 ff.), dem Kläger sei der Vorwurf zu machen, versucht zu haben, das Ergebnis seiner Diplomarbeit in einer für ihn günstigen Weise dadurch zu beeinflussen, dass er es unterlassen habe, von anderen Autoren wörtlich übernommenen Stellen und auch sich an die Gedankengänge anderer Autoren eng anlehnende Ausführungen seiner Arbeit besonders zu kennzeichnen. Dazu hat es den Text von Seite 43 und 44 der klägerischen Diplomarbeit einerseits und übernommene Passagen andererseits gegenübergestellt und festgestellt, dass der Kläger über weite Strecken Passagen aus Abhandlungen wörtlich übernommen habe. Abweichungen seien mar[…]


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