LANDESSOZIALGERICHT RHEINLAND-PFALZ
Az.: L5 KR 41/99
Verkündet am 27.7.2000
Vorinstanz: Sozialgericht Trier – Az.: S 4 K 23/98 Tr
In dem Rechtsstreit hat der 5. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz aufgrund der mündlichen Verhandlung am 27.7.2000 durch für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 5.5.1999 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin bei der Beigeladenen zu 1. in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht.
Die am 6.8.1940 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit 1958 krankenversichert. Mit notariellem Gesellschaftervertrag vom 24.11.1988 gründeten die Klägerin und ihr Ehemann die Beigeladene zu 1. Vom ursprünglichen Stammkapital in Höhe von insgesamt 50.000,– DM übernahmen die Klägerin und ihr Ehemann jeweils 25.000,– DM. Später wurde das Stammkapital auf 250.000,– DM erhöht,
der Anteil der Klägerin hieran beläuft Ehemann der Klägerin sich auf 125.000,– DM.
Der Ehemann der Klägerin ist zum Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1. bestellt. Nach § 10 des Gesellschaftsvertrages können die Gesellschafter durch Beschluss den Geschäftsführern allgemeine, zB in einer Geschäftsordnung enthaltene, oder besondere Weisungen erteilen, zu deren Beachtung die Geschäftsführer verpflichtet sind. Alljährlich findet gemäß § 11 eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt, die über die Feststellung der Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung für das vergangene Geschäftsjahr, die Verwendung des Bilanzgewinnes, die Entlastung der Geschäftsführer und die Wahl eines eventuell zu bestellenden Abschlussprüfers entscheidet. In der Gesellschafterversammlung gewähren nach § 13 Abs 1 je 100,– DM eines Geschäftsanteils eine Stimme. Die Beschlüsse der Gesellschafter werden nach § 14 Abs 1 mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen des vertretenen Kapitals gefasst, soweit nicht im Gesetz oder im GesellschaftsveÄräg etwas anderes bestimmt ist. Änderungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen der Zustimmung […]