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Berufsunfähigkeitsrente – Verweisung auf Alternativtätigkeit

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BUNDESSOZIALGERICHT
Az: B 5b/8 KN 2/07 R
Urteil vom 09.10.2007
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, Az.: S 6 KN 163/01
LSG Nordrhein-Westfalen, Az.: L 18 KN 94/03

In dem Rechtsstreit hat der 5b. Senat des Bundessozialgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU).
Der im Jahre 1966 geborene Kläger war seit September 1981 im Deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigt. Nach einer abgebrochenen Ausbildung zum Berg- und Maschinenmann und einer abgeschlossenen Ausbildung zum Jungbergmann war der Kläger als Strebhauer 2, Hauer in der Aus- und Vorrichtung sowie als Hauer in der Gewinnung beschäftigt und zuletzt in die Lohngruppe 11 unter Tage der Lohnordnung des Manteltarifvertrags für den rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau eingestuft. Seit Oktober 1999 bezieht er eine Rente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit.
Im April 2000 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen BU.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21.8.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.6.2001 ab; das Sozialgericht (SG) hat die Klage nach Einholung eines orthopädischen und eines nervenärztlichen Gutachtens mit Urteil vom 13.6.2003 abgewiesen, weil der Kläger jedenfalls noch die Tätigkeit eines Auslieferungsfahrers im Arzneimittelgroßhandel vollschichtig und regelmäßig verrichten könne. Auch das Berufungsverfahren hatte keinen Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat im Urteil vom 23.5.2006 vor allem berufskundliche Äußerungen aus anderen Verfahren verwertet und im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger sei auf Grund der zuletzt verrichteten Hauertätigkeit als Facharbeiter einzustufen. Diese Tätigkeit könne er nicht mehr ausüben. Unter Berücksichtigung des festgestellten gesundheit[…]


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