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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beratungspflichten des Arbeitsamtes

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LANDESSOZIALGERICHT RHEINLAND-PFALZ
Az.: L 1 AL 74/01
Verkündet am: 22.11.2001
Vorinstanz: Sozialgericht Koblenz – Az.: S 1 AL 149/00 Ko

In dem Rechtsstreit hat der 1. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz aufgrund der mündlichen Verhandlung am 22.11.2001 für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 03.04.2001 – S 1 AL 149/00 – wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand
Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung, dem Kläger Arbeitslosengeld (Alg) ab 25.3.2000 für 720 Tage zu gewähren.
Der am 27.2.1943 geborene Kläger ist als Schwerbehinderter mit einem GdB von 80 anerkannt. Vom 1.1.1993 bis zum 31.12.1999 war er bei der DB AG in L als Bankkaufmann beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag vom 6.12.1999. Am 4.1.2000 meldete sich der Kläger unter Vorlage des Aufhebungsvertrages bei der Arbeitsamtsdienststelle Neuwied arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Mit der Antragsannahme des Klägers waren zwei Sachbearbeiterinnen sowie der Schwerbehindertenbeauftragte der Beklagten, Herr befasst. Herr fertigte am selben Tag einen Beratungsvermerk mit folgendem Inhalt:
„Hat das Arbeitsverhältnis im gegenseitigem Einvernehmen aus persönlichen Gründen gelöst, mit einem Eintritt einer Sperrzeit ist zu rechnen. Beabsichtigt Regelung des § 428 in Anspruch zu nehmen, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Berufswegplanung ist abgeschlossen.“
Mit Bescheid vom 10.2.2000 stellte die Beklagte den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 1.1.2000 bis 24.3.2000 fest, weil der Kläger durch den Aufhebungsvertrag seine Beschäftigung bei der DB AG selbst aufgegeben habe. Mit weiterem Bescheid vom 14.3.2000 bewilligte ihm die Beklagte ab 25.3.2000 Alg für die Dauer von 585 Tagen nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1960,00 DM, der Lohnersatzquote 60 vH und der Leistungsgruppe C in Höhe von 717,36 DM wöchentlich.
Gegen die zuerkannte Anspruchsdauer erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, dass ihm angesichts seines Lebensalters und seiner Beschäftigungsdauer in jedem Fall eine längere Anspru[…]


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