Bundessozialgericht
Az.: B 2 U 6/06 R
Urteil vom 30.01.2007
Vorinstanzen:
Sozialgericht Fulda, Az.: S 3 U 750/00, Entscheidung vom 14.10.2003
Hessisches Landessozialgericht, Az.: L 3 U 1227/03, Entscheidung vom 08.11.2005
Entscheidung:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. November 2005 wird zurückgewiesen.
Der Tenor wird wie folgt gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Unfall des Klägers am 30. Juni 1999 ein Arbeitsunfall war.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Revisionsverfahren zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob der Unfall des Klägers am 30. Juni 1999 Arbeitsunfall ist.
Der Kläger ist Stuckateurmeister. Er verrichtete zunächst nebenberuflich und seit Mai 1999 hauptberuflich als selbständiger Alleinunternehmer Stuckateur-, Putz- und Estricharbeiten. Von der für diese Tätigkeit bei der Beklagten bestehenden Unternehmerpflichtversicherung hatte er sich befreien lassen.
Der als selbständiger Malermeister tätige Beigeladene bat den Kläger Ende Mai/Anfang Juni 1999 um Mithilfe an einem Bauvorhaben, weil er die Auftragsarbeiten mit den ihm zur Verfügung stehenden Angestellten nicht bewältigen konnte. Der Kläger sollte bei der Durchführung der Außenputzarbeiten behilflich sein. Dafür sollte er eine Vergütung von 62,50 DM pro Stunde erhalten. Am 30. Juni 1999 begaben sich der Kläger, der Beigeladene und zwei seiner Angestellten zur Baustelle, wo alle gemeinsam den Außenputz an dem Wohnhaus anbringen sollten. Da die Putzmaschine nicht ordnungsgemäß funktionierte, wollte der Kläger den Schneckenmantel auswechseln. Während er an der geöffneten Maschine arbeitete, stellte der Beigeladene, der von dem Vorgang nichts bemerkt hatte, die Maschine wieder an. Durch die Bewegung der Mischwelle wurden dem Kläger die Finger der linken Hand abgetrennt.
Mit Bescheid vom 6. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2000 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Unfallversicherungsschutz habe für den Kläger nicht bestanden, da er von der[…]