Hessisches Landessozialgericht
Az.: L 3 U 82/06
Urteil vom 12.02.2008
Vorinstanz: Sozialgericht Frankfurt, Az.: S 10 U 643/02, Entscheidung vom 24.01.2006
Entscheidung:
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Ereignisses vom 5. Dezember 2000, bei dem der Kläger von einem ihm unbekannten Täter überfallen und niedergestochen wurde, als Arbeitsunfall sowie daraus folgende Leistungsgewährung.
Der 1964 geborene Kläger ist von Beruf Bauingenieur und war zum Zeitpunkt des Überfalls Oberbauleiter bei der Firma HGT. und HZR. AG in B-Stadt.
Am 5. Dezember 2000 verließ der Kläger gegen 7.30 Uhr seine Wohnung und begab sich zu seinem Firmenwagen, um mit diesem zur Arbeit zu fahren. Als er die Fahrertür des auf der Straße geparkten Pkw geöffnet hatte, wurde er von einem unbekannten Täter mit einem großen scharfkantigen Gegenstand angegriffen. Der Kläger erlitt mehrere tiefere Verletzungen am gesamten Körper. Dabei betrafen die schwerwiegendsten Verletzungen den Kopf, dort insbesondere das Gesicht unter Einbeziehung eines Auges. Es handelte sich um eine offene Schädel- und Gesichtsverletzung. Außerdem fanden sich größere und tiefere Verletzungen im Bereich einer Wade und an den Händen.
Der Kläger sprach am 15. Januar 2001 persönlich bei der Beklagten vor und ließ sich wegen möglicher Leistungen aus der Unfallversicherung aufgrund des Ereignisses vom 5. Dezember 2000 beraten. Unter dem 16. Januar 2001 teilte der Kläger in einem Fragebogen der Beklagten zu den Umständen des Vorfalls mit, er sei unerwartet und ohne Vorwarnung von einer unbekannten Person angegriffen und auf die brutalste Art lebensgefährlich verletzt worden. Diese Person sowie ihr Motiv seien bis zum damaligen Zeitpunkt unbekannt. Die Nachbarschaft habe die Polizei und Krankenwagen angerufen. Seitdem befinde er sich in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik (BGUK) in B-Stadt in Behandlung.
Die Beklagte hielt[…]