Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitslosengeldberechnung ab dem 01.01.2005

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

SOZIALGERICHT DRESDEN
Az.: S 21 AL 281/05
Urteil vom 23.08.2004

In dem Rechtsstreit hat die 21. Kammer des Sozialgerichts Dresden auf die mündliche Verhandlung am 23. August 2005 in Dresden für Recht erkannt:
I. Der Bescheid vom 02.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2005 wird abgeändert.
II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem 01.01.2005 Arbeitslosengeld für den gesetzlichen Zeitraum und in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung eines täglichen Bemessungsentgelts von 126,06 Euro zu bezahlen.
III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu 50 vom Hundert zu erstatten.

Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe des klägerischen Arbeitslosengeldes (Alg) ab dem 01.01.2005.
Der am …1945 geborene Kläger war vom 01.10.1997 bis zum 30.06.2004 als Niederlassungsleiter bei der … GmbH, … beschäftigt. Im Zeitraum 01.07.2003 bis 30.06.2004 (366 Kalendertage bzw. 52,40 Wochen) verdiente er dabei ein versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 46.138,62 Euro.
Am 30.04.2004 meldete sich der Kläger persönlich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Daraufhin bewilligte – die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 12.07.2004 Alg für 960 Kalendertage bei einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 880 Euro, einem wöchentlichen Leistungssatz von 382,48 Euro, einem täglichen Leistungssatz von 54,64 Euro, Nettolohnersatzquote 67 % und der Einordnung des Klägers in die Leistungsgruppe C bei einem Kindermerkmal.
Mit Änderungsbescheid vom 02.01.2005 hob die Beklagte den täglichen Zahlbetrag auf 55,03 Euro an und erkannte dem Kläger fortan ein tägliches Bemessungsentgelt von 125,79 Euro zu, wobei sie den Monat mit 30 Tagen ansetzte.
Seinen hiergegen am 26.01.2005 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er trotz des höheren täglichen Zahlbetrags durch den neuen Berechnungsmodus jährlich ungefähr 140,- Euro weniger an Alg erhalte. Trotz der neuen Regelung, nur noch 30 Tage statt 31 Tage maximal bei der monatlichen Berechnung, dürfe er keine finanziellen Einbußen haben. Seiner […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv