Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitslosengeldablehnung wegen Sperrzeit

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

BUNDESSOZIALGERICHT
Az: B 11a/7a AL 52/06 R
Urteil vom 17.10.2007
Vorinstanz:
SG Gelsenkirchen, Az.: S 20 AL 56/05
LSG Nordrhein-Westfalen, Az.: L 19 AL 193/05

In dem Rechtsstreit hat der 11a. Senat des Bundessozialgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen
des Eintritts einer Sperrzeit ab 1. September 2004.
Die 1960 geborene Klägerin kündigte am 15. März 2004 ihr Arbeitsverhältnis als Verkäuferin bei der K. GmbH N. in H. zum 31. August 2004. Als Kündigungsgrund gab sie ihren geplanten Umzug nach Gladbeck an, wo ihre am 8. April 1990 geborene Tochter zum neuen Schuljahr die Schule besuchen sollte.
Auf die am 27. August 2004 erfolgte Arbeitslosmeldung und Antragstellung lehnte die Beklagte mit dem Bescheid vom 5. Oktober 2004 die Gewährung von Alg ab, weil der Anspruch wegen einer vom 1. September bis 23. November 2004 eingetretenen Sperrzeit ruhe. Auch nach Ablauf der Sperrzeit würden keine Leistungen gezahlt, weil die Klägerin am 29. September 2004 eine Beschäftigung aufgenommen habe und somit nicht mehr arbeitslos sei. Mit dem Widerspruch gegen den Sperrzeitbescheid machte die Klägerin geltend, sie sei zu ihrem Verlobten, Herrn Bernhard Ehrenreich (E.), nach Gladbeck gezogen. Bereits vor ihrem Umzug habe sie sich im Raum Gladbeck um Arbeit bemüht. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2005 zurückgewiesen.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klägerin angehört und E. als Zeugen vernommen. Es hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab dem 1. September 2004 Alg zu gewähren (Urteil vom 26. September 2005). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 22. Mai 2006): Die Klägerin habe einen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisse[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv