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Arbeitslosengeld II – Höhe der Regelleistung ist verfassungsgemäß

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Bundessozialgericht
Az.: B 11b AS 1/06 R
Urteil vom 23.11.2006

Entscheidung:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die 1957 geborene Klägerin bezog bis 18. Oktober 2004 Arbeitslosengeld (Alg), im Anschluss daran bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von täglich 27,14 EUR. Sie lebt mit ihrem 1943 geborenen Ehemann und ihrer 1984 geborenen Tochter in einer gemeinsamen Wohnung. Der zuständige Träger hat ihren Grad der Behinderung mit 40 festgestellt; sie ist in der Lage, mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Der Ehemann der Klägerin erhielt im maßgebenden Zeitraum eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe eines monatlichen Zahlbetrages von 928,44 EUR und daneben als Berechtigter monatlich 154 EUR Kindergeld für die Tochter. Die Tochter selbst bezog wegen ihrer Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme von der zuständigen Agentur für Arbeit eine Berufsausbildungsbeihilfe von monatlich 257 EUR.

Am 4. Januar 2005 beantragte die Klägerin Leistungen nach dem SGB II. Die Agentur für Arbeit lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11. Februar 2005 mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht hilfebedürftig. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2005 zurück. Sie führte aus, zur Bedarfsgemeinschaft gehörten die Klägerin und ihr Ehemann, nicht die volljährige Tochter; die Kosten für Unterkunft und Heizung seien zu jeweils einem Drittel zu berücksichtigen. Aus dem Renteneinkommen des Ehemannes verbleibe nach Abzug einer Versicherungspauschale und des auf ihn entfallenden Bedarfsanteils ein anzurechnendes Einkommen, das den Bedarf übersteige.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 24. Juni 2005). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 16. Dezember 2005). In den Entscheidungsgründen hat das LSG u.a. ausgefüh[…]


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