SOZIALGERICHT SPEYER
Az.: S 10 AL 220/07
Urteil vom 03.02.2009
In dem Rechtsstreit hat die 10. Kammer des Sozialgerichts Speyer auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2009 für Recht erkannt:
1. Der Bescheid vom 23.3.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.4.2007 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 4.2.2007 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
2. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Restanspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld erloschen ist.
Die 1950 geborene Klägerin war in der Zeit vom 17.1.1994 bis 30.9.2002 als Leiterin des „Haus der Familie“ in L… versicherungspflichtig beschäftigt. Für die Zeit ab dem 1.10.2002 beantragte sie die Gewährung von Arbeitslosengeld und erhielt dieses für eine Anspruchsdauer von 660 Tagen ab Antragstellung bewilligt (Verfügung vom 7.10.2002). Ab dem 1.11.2003 bis zum 27.9.2006 war die Klägerin selbstständig tätig. Am 28.9.2006 beantragte sie erneut die Gewährung von Arbeitslosengeld und erhielt dieses mit Bescheid vom 23.10.2006 für eine Restanspruchsdauer von 290 Tagen bewilligt.
Am 25.1.2007 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie in der Zeit vom 29.1.2007 bis 3.2.2007 einen Lehrauftrag als selbstständigen Vollzeittätigkeit wahrnehmen werde. Mit Bescheid vom 29.1.2007 hob die Beklagte die Arbeitslosengeldbewilligung für die Zeit ab 29.1.2007 wegen Abmeldung der Klägerin aus dem Leistungsbezug auf. Im Anschluss an die selbstständige Tätigkeit begehrte die Klägerin die Weiterzahlung vor Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 23.3.2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihr könne ab dem 4.2.2007 kein Arbeitslosengeld mehr gewährt werden, da ihr Anspruch erloschen sei. Mit ihrem Antrag vom 1.10.2002 habe die Klägerin einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben. Dieser Anspruch könne für die Zeit ab dem 4.2.2007 nicht mehr geltend gemacht werden, da nach seiner Entstehung bereits vier Jahre verstrichen seien.
Hiergegen legte die Klägerin am 30.3.2007 Widerspruch ein mit der Begründung, das festgestellte Erlöschen des Anspruchs widerspreche nicht nur dem Merkblatt f[…]