(z.B. Rentenangelegenheiten)
Allgemeine Einführung:
Verfasser: Dr. Christian Kotz
1. Allgemein:
Dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht geht in aller Regel ein Verwaltungsverfahren mit dem Versicherungsträger voraus. In diesem Verfahren entscheidet der Versicherungsträger zunächst über den Antrag und den evtl. Widerspruch des Versicherten.
In sozialrechtlichen Angelegenheiten sind die Angelegenheiten zu unterscheiden, in denen sich die Gebühren nach einem Gegenstandswert richten und diejenigen, in denen Betragsrahmengebühren entstehen.
2. Betragsrahmengebühren:
Ist das Verfahren gerichtskostenfrei, hat der Rechtsanwalt sog. Betragsrahmengebühren zu berechnen.
Sind folgende Personen als Kläger oder Beklagte in dem Rechtsstreit beteiligt, entstehen Betragsrahmengebühren (§ 183 SGG):
Versicherte der gesetzlichen Sozialversicherung
Leistungsempfänger der gesetzlichen Sozialversicherung
Hinterbliebenenleistungsempfänger der gesetzlichen Sozialversicherung
Behinderte
Sonderrechtsnachfolger einer der vorstehend genannten Personen, soweit es sich hier um Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Elternteil oder Haushaltsführer handelt
sonstige Rechtsnachfolger einer der vorstehend genannten Personen, sofern er einen von der Person geführten Rechtsstreit aufnimmt für den laufenden Rechtszug
Personen, die im Falle des Obsiegens einer der vorgenannten Personen gleich stehen würden.
Zum Beispiel:
Arbeitgeber gegen Krankenkasse oder
Arbeitgeber gegen Berufsgenossenschaft oder
Hartz IV-Empfänger gegen einen Leistungsträger
Auszug aus dem Sozialgerichtsgesetz:
§ 183 SGG
[Kostenfreiheit]
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteili[…]