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Altersrente: unzumutbare Rentenerhöhung – Klage hiergegen

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Landessozialgericht NRW
Az: L 14 RA 36/03
Urteil vom 06.02.2004
Vorinstanz: Sozialgericht Düsseldorf- Az.: S 26 RA 130/02

Das LSG NRW hat auf die mündliche Verhandlung vom XX für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10. April 2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger zum 01.07.2002 Anspruch auf eine höhere Anpassung seiner Altersrente hatte.
Der am 00.00.1929 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit 1991 Altersruhegeld bzw. Altersrente. Im Juli 1998 wandte sich der Kläger erstmals gegen die damalige Rentenanpassung. Der Widerspruch und das anschließende Klageverfahren blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.11.1999 – S 26 RA 185/99 -, Beschluss des Landessozialgerichts NRW vom 12.12.2000 – L 4 RA 2/00 – sowie Beschluss vom Bundessozialgericht (BSG) vom 19.06.2001 – B 4 RA 8/01 B -).
Der Rentenanpassungsmitteilung des Postrentenservice der Deutschen Post für die Zeit ab 01.07.2002 widersprach der Kläger mit Schreiben an die Deutsche Post vom 13.06.2002 (Bl. 748 der Verwaltungsakten -VA-). Er bat, die seiner Meinung nach unzumutbare Rentenerhöhung von 24,00 Euro auf 200,00 Euro zu erhöhen und ihm eine Rente von 1267,00 Euro zu gewähren. Nach der von der Beklagten unter dem 06.02.2003 erstellten Anpassungsberechnung betrug ab 01.07.2002 die monatliche Rente einschließlich Zusatzleistungen 1159,45 Euro, wobei die Beklagte einen aktuellen Rentenwert von monatlich 25,86 Euro zugrunde gelegt hat (Bl. 15 der Gerichtsakten -GA-).
Das Schreiben des Klägers vom 13.06.2002 wurde von der Deutschen Post an die Beklagte weitergeleitet. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2002 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Widerspruch sei unzulässig, da die Rentenanpassungsmitteilung des Postrentenservice kein Verwaltungsakt sei, gegen den der Rechtsbehelf des Widerspruchs zugelassen sei. Im Übrigen entspreche die Rentenanpassung zum 01.07.2002 den gesetzlichen Vorgaben der §§ 65, 69 Abs. 1 des 6. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) und sei nicht zu beanstanden. Nachdem der Widerspruchsbescheid dem Kläger zunächst nicht zugestellt werden konnte, wurde er[…]


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