Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

ALG II – Elternverpflegung führt nicht zur Kürzung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Bundessozialgericht
Az.: B 14 AS 46/07 R
Urteil vom 18.06.2008
Vorinstanzen:
Sozialgericht Berlin, Az.: S 107 AS 11531/05, Urteil vom 30.10.2006
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Az.: L 14 AS 1124/06, Urteil vom 18.01.2005

Entscheidung:
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Mai 2007 und des Sozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 2006 aufgehoben. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheids vom 4. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. November 2005 – beide in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. März 2006 – verurteilt, der Klägerin vom 18. Januar 2005 bis 31. Juli 2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von 345 Euro monatlich abzüglich der bereits gewährten Beträge zu gewähren. Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 19 ff Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum vom 18. Januar bis 31. Juli 2005. Sie wendet sich dagegen, dass der Beklagte die ihr von ihren Eltern gewährte Verpflegung als Einkommen leistungsmindernd berücksichtigt hat.
Die im Jahre 1985 geborene Klägerin bewohnte im streitigen Zeitraum mit ihren Eltern gemeinsam eine Wohnung, für die die Eltern die Miete übernahmen. Die Mutter der Klägerin erzielte im Jahre 2005 ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.782,53 Euro. Das Kindergeld in Höhe von 154 Euro erhielt ebenfalls die Mutter der Klägerin.
Die Klägerin beantragte am 18. Januar 2005 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dabei gab sie an, dass ihr zu Hause volle Verpflegung zur Verfügung gestellt werde, dafür behalte ihre Mutter das Kindergeld ein. Der Beklagte bewilligte daraufhin durch Bescheid vom 4. April 2005 der Klägerin Leistungen für den Zeitraum vom 18. Januar bis 31. Juli 2005 in Höhe von 61,34 Euro anteilig für den Monat Januar. Für die Zeit von Februar bis Juli 2005 wurden monatlich 131,45 Euro bewilligt. Der Beklagte ging dabei davon aus,[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv