Amtsgericht Duisburg
Az.: 51 C 6214/05
Urteil 31.10.2006
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 287,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09. September 2005 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 26,39 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 57 % und die Beklagte zu 43 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, hat allerdings nur hinsichtlich des aus dem Tenor ersichtlichen Teilbetrages Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 287,50 € als Schadensersatz gem. § 651 f I 1 BGB.
Die Reise war insofern mit einem Mangel behaftet, als die Klägerin und ihre Mitreisenden am Abreisetag nicht rechtzeitig geweckt wurden. Dass dies so war, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme fest. Der Zeuge … hat bestätigt, dass ein Weckanruf erteilt wurde. Die Aussage war auch glaubhaft. Der Zeuge konnte sich an den Vorgang noch gut erinnern und hat ihn detailreich geschildert. Die Aussage wird auch nicht durch die Aussage der Zeugin … erschüttert. Dies folgt bereits daraus, dass die Zeugin zu dem konkreten Vorgang keine Angaben aus eigener Wahrnehmung machen konnte, sondern es sich lediglich um eine Zeugin vom Hörensagen handelte. Die Zeugin war im Sommer 2005 nach eigenen Angaben überhaupt nicht auf den Kanarischen Inseln eingesetzt, sondern in Bulgarien. Insofern kommt auch der Aussage der Zeugin …, die Reiseleiterin … habe ihr gesagt, dass die Klägerin und ihre Mitreisenden sich bei ihr nicht vom Hotel aus, sondern erst am Flughafen nach Erwerb der Tickets gemeldet hätten, kein ausreichender Beweiswert zu. Über die Tatsache hinaus, dass es sich lediglich um eine Zeugin vom Hörensagen handelte, folgt dies auch daraus, dass die Aussage der Zeugin … in Widerspruch zu dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 05.07.2[…]