Landgericht Frankfurt am Main
Az.: 2/24 S 123/88
Urteil vom 19.09.1988
Vorinstanz: AG Frankfurt, Az.: 31 C 2937/87-83, Urteil vom 21.12.1987
Im Namen des Volkes hat die 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main auf Grund der mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.12.1987 – Aktenzeichen: 31 C 2937/87-83 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 550,– DM nebst 4 % Zinsen seit 25.5.1987 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 70 %, die Beklagte 30 %.
Von den Kosten der Berufung tragen der Kläger 30 %, die Beklagte 70 %.
Tatbestand:
Der Kläger macht Anspruch auf Schadensersatz wegen einer fehlgeschlagenen Urlaubsreise geltend. Er meldete sich bei der Beklagten für eine Busreise vom 23.12.1986 bis zum 2.1.1987 nach Ober-Österreich zusammen mit einer Frau … an. Auf die daraufhin an seine Begleiterin zugeschickte Reservierungsbestätigung der Beklagten vom 14.11.1986 wird verwiesen (Bl. 6 d.A.). In den dieser Bestätigung beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Bl. 31 d.A.) heißt es u. a.:
„3. Reisepreis
Den Reisepreis zahlen Sie erst am Reisetag an Ihren Busfahrer (Ausnahme: Flugreisen und Kreuzfahrten.)
4. Ihr Vorteil – unsere Clubleistung
Erst mit Bezahlung des Reisepreises tritt ein Reisevertrag laut den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.“
Unter dem 24.11.1986 teilte die Beklagte mit, der Kläger und Frau … würden am Abreisetag um 9.00 Uhr an der St. Josephs-Kirche in 6370 Neustadt vom Reisebus abgeholt werden. Der Reisepreis von 798,– DM sei an den Busfahrer direkt zu zahlen.
Der Kläger begab sich am Abfahrtstag mit seiner Reisebegleiterin an den vereinbarten Treffpunkt und wartete dort bei Schneetreiben jedenfalls bis 11.00 Uhr vergeblich auf den Bus. Dann entschlossen sich beide, nicht länger zu warten, und verließen den Treffpunkt, so das[…]