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Rechtsanwälte Kotz GbR

Pauschalreise – Haftung des Reiseveranstalters für am Urlaubsort gebuchte Zusatzleistungen

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: X ZR 61/06
Urteil vom 19.06.2007
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Az.: 2/19 O 24/05, Entscheidung vom 25.10.2005
OLG Frankfurt/Main, Az.: 16 U 153/05, Entscheidung vom 18.05.2006

Leitsätze:
Der Pauschalreiseveranstalter haftet auch für am Urlaubsort gebuchte Zusatzleistungen, wenn er durch sein tatsächliches Auftreten dem Reisenden gegenüber den Eindruck einer Eigenleistung erweckt hat. Ob vor Ort verwendete Vermittler- bzw. Fremdleistungsklauseln diesen Eindruck verhindern oder hinter dem anderweitigen Verhalten des Reiseveranstalters zurücktreten, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung.

In dem Rechtsstreit hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2007 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand:
Die Kläger erheben gegen die beklagte Reiseveranstalterin Ansprüche wegen Verletzungen, die sie bei einem Verkehrsunfall, der sich auf einer Ausflugsfahrt am Urlaubsort ereignet hat, davongetragen haben.
Die Kläger buchten bei der Beklagten für die Zeit vom 20. September bis 4. Oktober 2004 eine Pauschalreise in den ägyptischen Badeort H. für insgesamt 2.091,– €. Der Reiseprospekt der Beklagten enthielt zwei mit „Ausflugsmöglichkeiten“ überschriebene Seiten, auf denen es einleitend hieß:
„Während des Badeaufenthaltes in H. bieten sich eine Reihe von Ausflügen an, die Ihnen Gelegenheit geben werden, Land und Leute bzw. die reiche Geschichte Ägyptens näher kennen zu lernen. Die Ausflüge werden von unserer Partner-Agentur C. organisiert und durchgeführt und sind ausschließlich vor Ort buchbar. Detaillierte Auskünfte über das Ausflugsprogramm erhalten unsere Gäste im Verlauf der Begrüßung und der regelmäßig durchgeführten Sprechstunden in den Hotels von der örtlichen Reiseleitung. Im rechtlichen Sinne stellen diese Ausflüge wie auch alle anderen vor Ort buchbaren Sport- und Unterhaltungsangebote für E. Fremdleistungen dar.“
Am Ende der […]


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