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Flugannullierung – Schadensersatzanspruch gegen Fluggesellschaft

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Oberlandesgericht Koblenz
Az: 10 U 385/07
Urteil vom 11.01.2008

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2007 für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Simmern vom 7. März 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
I.
Mit ihrer Klage wegen eines stornierten Urlaubsrückflugs macht die Klägerin Schadensersatz sowie eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 EGV 261/2004 aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht (Ehemann) geltend.

Die Klägerin und ihr Ehemann buchten Flüge bei der beklagten Fluggesellschaft, die ihren allgemeinen Gerichtsstand außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, von Frankfurt-Hahn nach Jerez (Spanien). Der Hinflug am 18. März 2006 fand problemlos statt. Der für den 1. April 2006 um 9.35 Uhr vorgesehene Rückflug von Jerez nach Hahn wurde wegen Nebels annulliert. Der Flughafen war nicht anfliegbar. Die Klägerin und ihr Ehemann wurden von der Beklagten auf eine Maschine für den 3. April 2006, 10.10 Uhr, umgebucht, mit der sie zum Flughafen Hahn zurückkehrten.

Die Klägerin hat vorgetragen,
der Flughafen in Jerez sei nur für kurze Zeit wegen Nebels gesperrt gewesen. Die Annullierung sei nicht durch außergewöhnliche Umstände begründet gewesen. Morgendlicher Nebel sei in Jerez nichts Außergewöhnliches. Die Beklagte schulde Schadensersatz für fehlende Betreuungsleistungen und Ausgleichszahlungen für die Annullierung.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.095,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. September 2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen,
im Hinblick auf den wegen Nebels ausgefallenen Flug am 1. April 2006 seien keine Ausgleichszahlungen zu erbringen. Die Annullierung sei auf das Wetter und damit auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen. Zudem habe die Beklagte Betreuungsleistungen erbracht.

Das Amtsgericht hat der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 295,80 € zugesprochen, da die Beklagte ihren schuldrechtlichen Verpflichtungen auf Betreuungsleistungen nicht angemessen nachgekommen sei. Einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen hat das Amtsgericht abgelehnt, da die Annullierung auf außergewöhnliche Umstän[…]


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