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Rechtsanwälte Kotz GbR

Waldschaden durch Umweltverschmutzung haftet das Land oder die BRD?

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BGH
Az.: III ZR 220/86
Urteil vom 10.12.1987
Vorinstanzen: OLG Stuttgart und LG Stuttgart

Urteil verkürzt:

Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer eines forst- und landwirtschaftlichen Betriebs, der im mittleren Schwarzwald liegt und einen Wirtschaftswald von 54,27 ha umfaßt. Der Wald besteht im wesentlichen (94 % der Fläche) aus einem stark holzreichen Plenterwald mit Tannen, Fichten und Buchen. Die forstwirtschaftlichen Erträge bilden die Existenzgrundlage des Klägers.
Der Kläger hat vorgetragen: In seinem Wald sei seit Mitte der 50er Jahre der Zuwachs an Holz zurückgegangen; seit 1973 seien äußerlich sichtbare Schädigungen an einzelnen Bäumen und inzwischen am gesamten Baumbestand festzustellen. Während zunächst nur die Tannen betroffen gewesen seien, zeigten seit 1980 die Fichten und Buchen ebenfalls Schäden. Eine Schadensinventur im September 1983 habe ergeben, daß bereits 89 % der Bäume Schadenssymptome wie Nadelverluste, Nadelverfärbung, Wasserreiserbildung oder tote Äste aufwiesen und die Schädigungen zu einem sehr starken Rückgang des laufenden Zuwachses an Holz von früher 10 auf derzeit höchstens 7 Vorratsfestmeter je Hektar geführt hätten.
Die Schäden seien als Teil des in Deutschland weitflächig auftretenden Waldsterbens anzusehen. Dieses beruhe in erster Linie auf den großräumig wirkenden Luftverunreinigungen, vor allem in Gestalt von Schwefeldioxid und seinen „Umwandlungsprodukten“ sowie Stickoxyden. Als Verursacher der Waldschäden kämen hauptsächlich Schadstoffe aus drei Bereichen in Betracht: Emissionen von gewerblichen und industriellen Anlagen, von privaten Feuerungsanlagen (Ölheizungen) und von Kraftfahrzeugen, Luftverkehrs- und Schienenfahrzeugen. Das Waldsterben zerstöre die Struktur seines Plenterwaldes und damit den Charakter seines Forstbetriebs. Der laufende Schaden des Betriebs bestehe in einem um mindestens 370 DM pro Jahr und Hektar geminderten Reinertrag. Sein gesamter Schaden belaufe sich auf wenigstens 1 Mio. DM. Mit der Klage mache er den in den Jahren 1983, 1984 und 1985 entstandenen Schaden geltend.
Diesen Schaden hätten die Beklagten u. a. nach den Grundsätzen der Amtshaftung sowie des enteignungsgleichen oder des enteignenden Eingriffs zu ersetzen, weil sie die genannten Emissionen hoheit[…]


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