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Rechtsanwälte Kotz GbR

Russimmissionen durch Nachbarn – Verjährung der nachbarrechtlichen Ansprüche

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BGH
Az.: V ZR 98/93
Urteil vom 18.11.1994
Vorinstanzen: OLG Karlsruhe und LG Freiburg

Urteil verkürzt:

Tatbestand:
Die Kläger verlangen von der Beklagten eine Entschädigung wegen behaupteter Rußimmissionen.
Sie sind Eigentümer einer sich über zwei Stockwerke erstreckenden Wohnung im 4. und 5. Obergeschoß eines Hauses in F. mit zwei großen nach Westen und Osten gerichteten Terrassen und einem kleinen Küchenbalkon nach Osten. Die beklagte Großbrauerei befindet sich ca. 350 m (Luftlinie) entfernt in östlicher Richtung. Sie betreibt eine 1972 gewerberechtlich genehmigte Dampfkessel- und Feuerungsanlage mit Kohle und Heizöl. Der Technische Überwachungsverein stellte 1984 fest, daß die Grenzwerte der TA-Luft hinsichtlich Staub im Normalbetrieb um das Eineinhalbfache, beim sog. Rußblasen um das Sechsfache überschritten wurden.
Mit Bescheid vom 21. März 1988 traf die Stadt F. Anordnungen zur Altanlagensanierung, gegen die die Beklagte Widerspruch einlegte. Im Februar 1991 beendete die Beklagte das Rußblasen und baute im November 1991 einen Staubfilter ein. Seither fühlen sich die Kläger nicht mehr wesentlich belästigt.
Die Kläger behaupten eine wesentliche Beeinträchtigung ihres Eigentums durch von der Beklagten herrührende Rußablagerungen und machen einen Ersatzanspruch für die Zeit vom 1. Juli 1985 bis 31. Dezember 1991 geltend. Sie stellen dazu auf einen geminderten Wohnwert (durchschnittlich 20 %, jährlich 6.720 DM), einen zusätzlichen Reinigungsaufwand (jährlich 7.375 DM) und auf die Kosten einer Erneuerung der Markise (1.700 DM) ab. Sie haben beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 93.317,50 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Kläger, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1. a) Das Berufungsgericht verneint einen Ausgleichsanspruch der Kläger nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Es sei zwar nach der unstreitigen Überschreitung der Grenzwerte bei der Beklagten (Emissionswerte) von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen, weil die beweispflichtige Beklagte für das Gegenteil keinen Be[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/russ.htm

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