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Rückschnittsanspruch des Nachbarn bei Fichten

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Oberlandesgericht Saarbrücken
Az.: 8 U 77/06 – 19
Urteil vom 11.01.2007

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.12.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 15 O 32/05 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 15.000.–EUR festgesetzt.

Tatbestand:
A.
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn; die Klägerin ist die Schwester der Beklagten zu 1).
Etwa 1974 pflanzten die Parteien entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Fichtenreihe sowie weitere Bäume auf ihren jeweiligen Grundstücken. Im Jahr 2003 ließen die Klägerin und ihr Ehemann die auf ihrem Grundstück stehenden Bäume entfernen. Auf Bitten der Klägerin hatten die Beklagten bereits im Jahre 1995/1996 einen Teil der auf ihrem Grundstück stehenden Bäume entfernt, wobei allerdings die auf das Grundstück der Klägerin hinübergewachsenen Wurzeln nicht beseitigt worden waren.
Die Klägerin verlangt nunmehr von den Beklagten die Beseitigung der 14 an der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehenden Fichten mit einer Höhe von circa 15 bis 20 m, hilfsweise deren Rückschnitt, sowie die Beseitigung aller auf ihr Grundstück gewachsener Wurzeln.
Durch das angefochtene Urteil (Bl. 130 ff), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Sie ist der Auffassung, ihr stehe ein Beseitigungsanspruch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis in Verbindung mit Treu und Glauben zu. Das Landgericht habe bei der vorzunehmenden Abwägung ihre Belange nicht ausreichend berücksichtigt. Durch die Fichtenhecke sei ab 14:00 Uhr das gesamte Grundstück zwischen Wohnhaus und Fichtenreihe verschattet, so dass sie dort weder einen Nutzgarten noch einen Rosengarten anlegen könne. Zudem werde ihrem Grundstück durch die auf ihr Grundstück gewachsenen Wurzeln Wasser entzogen, was einer vernünftigen Nutzung ebenfalls entgegenstehe. Die streitbefangen[…]


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