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Rechtsanwälte Kotz GbR

Niederschlagswasser: Durchleitung über das Nachbargrundstück

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Oberlandesgericht Köln
Az: 19 U 75/02
Urteil vom15.11.2002
Vorinstanz: Landgericht Köln – Az.: 21 O 255/01

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.02.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 21 O 255/01 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird in dem, in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umfang zugelassen.

G r ü n d e :
I.
Die Parteien sind Nachbarn. Im Jahre 1998 erstellten die Beklagten einen Anbau an ihrem Wohnhaus in R., I.K. 4. Die Einmessung des Baukörpers erfolgte durch das Ingenieurbüro Z. & U.. Der Bau wurde durch die Firma PO G. errichtet. Die Firma W. & T. AG erstellte die Schalung. Der Anbau wurde am 15. Mai 1998 fertiggestellt. Im Oktober 1998 stellte der Kläger im Rahmen von ihm an der Grundstücksgrenze vorgenommenen eigenen Messungen fest, dass der zu seiner Grundstücksgrenze hin errichtete Teil des Anbaus nicht den nach § 6 BauONW vorgeschriebenen Abstand von 3 Metern einhielt. Hierauf machte er den Beklagten am 29. Oktober 1998 aufmerksam. Die anschließend durchgeführte Überprüfung des Grenzabstandes durch die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure Dipl.Ing Z. & U. ergab am 27. November 1998 eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Abstandes von 11 cm. Diese Unterschreitung beruht unstreitig darauf, dass der Rohbau genau den Grenzabstand von 3 m einhält und die auf die Außenwand aufgebrachte Wärmedämmung einschließlich Anstrich und Putz die Unterschreitung verursacht hat.
Der Kläger hatte ursprünglich sein Abwasser durch eine unter anderem über das Grundstück der Beklagten und das Grundstück des Eigentümers S. laufende Leitung in den R.bach geleitet, so wie es auch der vorherige Eigentümer seines Grundstücks V. aufgrund einer ihm im Jahre 1992 erteilten privatschriftlichen Erlaubnis des Beklagten getan hatte. Im Jahr 1997 stellten die Beklagten die Durchleitung des Abwassers ein. Für eine Ableitung des Regenwasse[…]


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