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Nachbarschaftsstreit: Schadensersatzansprüche wegen Zerstörungen

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AMTSGERICHT MÜNCHEN
Az.: 273 C 25082/99
Urteil vom 10.08.2000

Das Amtsgericht München, Richter am Amtsgericht erlässt in dem Rechtsstreit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27.07.2000 folgendes Endurteil:
I. Die Beklagte zu 1) und 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin DM 2.980,– zu bezahlen.
Im übrigen wird die Klage, auch hinsichtlich des Beklagten zu 3), abgewiesen.
II. Die Widerklage wird abgewiesen.
III. Von den Gerichtskosten tragen die Kläger 38 % und die Beklagten 62 %.
Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) und 38 % der der Beklagten zu 1) und 2). Die Beklagten zu 1) und 2) tragen 62 % der außergerichtlichen Kosten der Kläger.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar zugunsten der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.175,– DM, zugunsten der Beklagten zu 1) und zu 2) und zu 3) ohne Sicherheitsleistung. Insoweit können die Kläger die Vollstreckung hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 750,– DM und hinsichtlich des Beklagten zu 3) in Höhe von 1.500,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand:
In der Nachbarschaftsstreitigkeit machen die Kläger Schadensersatzansprüche wegen der Zerstörung einer Thujenhecke, eines Flechtzaunes und eines Maschendrahtzaunes geltend, die Beklagten zu 1) und 2) fordern im Wege der Widerklage Aufwendungsersatz und machen einen Unterlassungsanspruch geltend.
Die Kläger und der Beklagte zu 1) sind Grundstücksnachbarn. Sie pflanzten auf ihrem Grundstück an der Grundstücksgrenze eine Thujenhecke und stellten am 7.4.1999 als Sichtschutz einen 1,80 m hohen Flechtzaun (180 x 190 cm) mit 3 Elementen auf.
Am 13.4.1999 wurde durch die Beklagten die Thujenhecke bis auf eine Höhe von ca. 1 m mit der Motorsäge abgeschnitten, der Flechtzaun abmontiert und zusammen mit den abgesägten Thujen abtransportiert.
Die Kläger behaupten die Thujenhecke[…]


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