VG Minden
Az.: 9 K 1226/10
Urteil vom 15.12.2011
Die Klage wird abgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung C. T. , Flur 26, Flurstücke 572 und 573 (W. Straße 2, 2 a und 2 b). Die nördlich angrenzenden Grundstücke Gemarkung C. T. , Flur 26, Flurstück 948 und 949 (I. Straße 3 und 3 a) stehen im Eigentum der Beigeladenen zu 1.. Die Grundstücke liegen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes der Beklagten Nr. 0124 „B. der L. „, der für die genannten Grundstücke „Allgemeines Wohngebiet“ festsetzt.
Die klägerischen Grundstücke wie auch die Grundstücke der Beigeladenen zu 1. sind zumindest teilweise in grenzständiger Bauweise bebaut. Die Gebäude X. Straße 2 a und 2 b werden zu Wohnzwecken genutzt, das zweigeschossige Gebäude X. Straße 2 a weist im Erd- und Obergeschoss Fensteröffnungen in der zu den Grundstücken der Beigeladenen zu 1. hin gelegenen Gebäudeabschlusswand auf, die zumindest zum Teil erst aufgrund einer im Jahr 1969 zu Lasten der Grundstücke der Beigeladenen zu 1. eingetragenen Baulast bauaufsichtlich genehmigt worden sind. In dem Gebäude I. Straße 3 a wurde zunächst eine Tischlereiwerkstatt betrieben. Mit Bauschein vom 29. November 1982 erfolgte die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung der Werkstatträume zu einem „Gymnastik-Institut“, entlang der Grenze zu den Grundstücken der Klägerin wurden in diesem Zusammenhang insgesamt fünf Stellplätze ausgewiesen. 1994 erfolgte eine Änderung in der Benutzung zu einer Ballettschule, die zumindest seit einigen Jahren von der Beigeladenen zu 2. betrieben wird.
Am 17. Juli 2008 beantragte die Beigeladene zu 1. bei der Beklagten ausdrücklich die „Nutzungsänderung von Werkstatt in Ballettschule und Anbau eines Übungsraumes“. Tatsächlich stand jedoch der vorhandene Betrieb der Ballettschule in seinem bisherigen räumlichen Umfang zu keinem Zeitpunkt zur Genehmigung. Der Bauantrag betraf vielmehr nur den ca. 85 m² großen geplanten Anbau, der einen neuen Eingangsbereich und den zusätzlichen Übungsraum beinhaltete und auf der auf den Grundstücken der Beigeladenen zu 1. befindlichen Freifläche – unter Wegfall dort vorhandener Parkplätze – errichtet werden sollte. Insgesamt waren sieben Stellplätze vorgesehen, davon vier an der Grenze zu den Grundstücken der Klägerin.