Oberlandesgericht Köln
Az: 8 U 107/96
Urteil vom 26.05.1997
Vorinstanz: Landgericht Köln – Az.: 5 O 208/95
Das OLG Köln hat auf die mündliche Verhandlung vom 26.05.1997 für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. September 1996 – 5 O 208/95 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der durch dieses Urteil begründeten Beschwer übersteigt 60.000,00 DM nicht.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, weil das Landgericht der Klage zu Recht in vollem Umfang stattgegeben hat.
1.
Die Klägerin hat gemäß §§ 985 i.V.m. 1004 Abs. 1 S. 1 BGB einen Anspruch auf Räumung des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks und insbesondere auf Entfernung der darauf vom Beklagten errichteten sogenannten „Klagemauer“.
Die Eigentümerrechte der Klägerin werden entgegen der Ansicht des Beklagten nicht durch eine Duldungspflicht beeinträchtigt, aufgrund deren der Beklagte berechtigt sein könnte, die „Klagemauer“ weiterhin auf dem Grundstück der Klägerin zu unterhalten.
Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten besteht eine Duldungspflicht der Klägerin insbesondere nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen. Der Beklagte geht zu Unrecht von einem Eingriff der Klägerin in seine Grundrechte aus, weil er durch die Geltendmachung zivilrechtlicher Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche der Grundstückseigentümerin nicht in eigenen Grundrechten tangiert wird. Vielmehr hat der Beklagte seinerseits durch die Errichtung der „Klagemauer“ und die hierin liegende unerlaubte Inbesitznahme des klägerischen Grundstücks widerrechtlich in die Eigentümerrechte der Klägerin eingegriffen. Auf die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil, die der Senat für vollständig zutreffend erachtet, wird insoweit Bezug genommen. Im einzelnen gilt folgendes:
Der Klägerin ist eine Berufung auf ihre privatrechtliche Eigentümerposition nicht deshalb verwehrt, weil sie das Grundstück bislang keiner förmlichen straßenrechtlichen Widmung zugeführt hat. Selbst wenn nämlich die Klägerin in de[…]