OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
Az.: 7 A 26/88
Urteil vom 31.01.1989
Vorinstanz: VG Neustadt, Az.: 1 K 156/87
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen immissionsschutzrechtlicher Anordnung hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 1989 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. Februar 1988 – 1 K 156/87 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Anordnung des Beklagten.
Die Klägerin, die von Beruf Tierpflegerin ist, betreibt auf ihrem Grundstück Parzelle Nr. 4935 in … eine aus 19 Zwingern bestehende, gewerberechtlich angemeldete Tierpension mit Hundezucht, die insgesamt 38 Hunde aufnehmen kann. Der Klägerin gehören außerdem die benachbarten Grundstücke Parzellen Nrn. 4981, 4982, 4983 und 4984, auf denen u. a. auch ihr Wohnhaus steht. Diese insgesamt 5 Grundstücke umschließen die schon seit Jahrzehnten mit einem Wohnhaus bebaute, im Eigentum des Beigeladenen stehende Parzelle Nr. 4982/1. Auf der gegenüberliegenden Seite des Öffentlichen Weges wird ebenfalls eine Hundepension betrieben, die 36 Hunde aufnehmen kann.
Mit Baugenehmigung vom 15. Juni 1984 war die Hundezwingeranlage der Klägerin genehmigt worden. Dem Bauschein war ein Schreiben des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts des Beklagten vom 19. April 1984 beigefügt, das u. a. einen als „Hinweis“ bezeichneten Satz enthielt, wonach der von der Zwingeranlage ausgehende Lärmpegel nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) führen dürfe.
Im Juli 1985 beschwerte sich der Beigeladene erstmals über von der Hundezwingeranlage der Klägerin ausgehende unzumutbare Lärmbelästigungen. Nach drei im August, September und Oktober[…]