OLG Koblenz
Az.: 5 W 590/12
Beschluss vom 26.10.2012
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes hier: sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz am 26. Oktober 2012 beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 28. September 2012 unter Zurückweisung des weiter greifenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
2. Jede der Parteien hat 50 % der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Der Kläger hatte von der Beklagten Schadensersatz verlangt, weil eine auf deren Grundstück unter Nichtbeachtung der maßgeblichen Abstandsvorschrift gepflanzte Buchenhecke im Laufe der Zeit die unmittelbar angrenzende Mauer auf dem Grundstück des Klägers beschädigt, insbesondere aus der Vertikalen gedrückt hatte. Nach Beweiserhebung haben die Parteien mit Blickrichtung auf einen außergerichtlich vereinbarten Grundstückstausch die Hauptsache für erledigt erklärt.
Durch die nunmehr angefochtene Entscheidung hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt mit der Begründung, die Klage sei bereits unzulässig gewesen, da der Kläger versäumt habe, ein Schlichtungsverfahren nach § 15 a EGZPO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Rheinland – Pfälzischen Landesschlichtungsgesetzes durchzuführen.
Dadurch sieht der Kläger sich überrascht. Er meint, das Landesschlichtungsgesetz sei hier nicht anwendbar.
Dem ist beizupflichten. § 15 a EGZPO ermächtigt die Landesgesetzgeber eine Schlichtung vorzuschreiben in Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht nach den §§ 910, 911, 923 BGB und nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach den landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne des Artikels 124 EGBGB.
§ 1 des rheinland – pfälzischen Landesgesetzes vom 10. September 2008 zur Ausführung des § 15 a EGZPO (Landesschlichtungsgesetz – LSchlG -) bestimmt, dass die Erhebung einer Klage erst zulässig ist, nachdem von einer in § 3 genannten Gütestelle versucht worden ist, die Auseinandersetzung einvernehmlich be[…]