LANDGERICHT OSNABRÜCK
Az.: 5 O 2202/06
Urteil vom 09.11.2006
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250,- Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.5.2006 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der beklagten Gemeinde Schadensersatz wegen der Entfernung von Baumstämmen von seinem Grundstück sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundbesitzes … in M. Der Vorgarten des Grundstücks endet an einem Radweg. Am Ende des Grundstücks neben dem Radweg befanden sich ca. 30 etwa 2 m hohe Fichten, deren Äste und Zweige der Kläger bereits im Jahre 2000 abgesägt hatte, so dass nur noch die Stämme dort standen. Auf das in der Akte befindliche Lichtbild Bl. 27 d.A. wird Bezug genommen.
Im Protokoll einer Sitzung des Verwaltungsausschusses der Gemeinde M. vom 14.6.2005 wurde die Anregung schriftlich festgehalten, beim Anwesen des Klägers „den verunkrauteten Streifen zu reinigen“ (Bl. 24 d.A.). Daraufhin erschienen auf Anweisung der Beklagten deren Mitarbeiter am 23.6.2005 auf dem Grundbesitz des Klägers, sägten die erwähnten 30 Fichtenstämme erdgleich ab, schnitten die Pflanzen und das Grün ab und entsorgten es. Ein später angebrachter handschriftlicher Vermerk auf dem Protokoll vom 14.6.2005 lautet „am 23.6.2005 aufgeräumt“.
Der Kläger trägt vor, er habe den Garten als „Ökogarten“ geplant und gepflegt. Die Baumstämme seien stabil gewesen. Die Wiederherstellung des Zustands vor dem 23.6.2005 erfordere einen Betrag von 2.843,-Euro netto. Hierzu bezieht sich der Kläger auf ein Angebot der Firma G. Auf Bl. 5 d.A. wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.843,-Euro nebst 5 % Jahreszinsen hierauf über dem Basiszinssatz seit dem 16.5.2006 zu zahlen.