Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: 24 W 63/10
Urteil vom 09.09.2010
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 29. Juli 2010 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 18. August 2010 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Streitwert bis zu 10.000 € beträgt.
G r ü n d e
A.
Der Antragsgegnerin (Vermieterin) ist am 29. Juli 2010 durch einstweilige Verfügung antragsgemäß verboten worden, die dem Antragsteller (Mieter) vereinbarungsgemäß für eine monatliche Miete von 650 € (zzgl. der gesetzlichen MwSt. und einer Betriebskostenvorauszahlung von 200 €) zum Zwecke der gewerblichen Zwischenvermietung überlassene (näher bezeichnete) Wohnung eigenmächtig, nämlich im Wege des (von ihr zuvor in Anspruch genommenen Selbsthilferechts) zu räumen und in Besitz zu nehmen. Gleichzeitig hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschlussteil (Absatz 3 des Tenors) den vom Antragsteller in dieser Höhe angegebenen Verfahrenswert auf 10.000 € festgesetzt.
Gegen die Wertfestsetzung richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie will dessen Herabsetzung auf 3.094 EUR erreichen. Zur Begründung führt sie aus, der Verfahrenswert entspreche nicht dem gesetzlichen Räumungswert in Höhe der Jahresmiete (12 Mon x 650 €/Mon zzgl. 19% MwSt. = 9.282 €), sondern – entsprechend dem nur vorläufig beantragten und erlangten Rechtsschutz – nur dem Bruchteil der Jahresmiete, nämlich höchstens ein Drittel des Hauptsachewerts.
Das Landgericht hat unter Hinweis darauf, dass der Antragsteller auch ihm mit der eigenmächtigen Räumung und Inbesitznahme der Räume durch die Antragsgegnerin drohende, den Streitwert erhöhende Schäden habe abwenden wollen, der Beschwerde nicht abgeholfen.
B.
I. Das statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel, über das der Einzelrichter des Senats zu entscheiden hat (§ 122 Abs. 1 GVG, § 568 S. 1 ZPO), bleibt im Ergebnis ohne sachlichen Erfolg.
1. Dabei kann offen bleiben, ob die vom Landgericht gesetzte Prämisse zutrifft, wonach der Antragsteller neben dem drohenden Besitzverlust an der zwischenvermieteten Wohnung darüber hinausgehende ihm drohende Schäden, wie etwa Mie[…]