Amtsgericht Hagen
Az.: 9 C 500/07
Urteil vom 14.04.2008
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Rückforderung von Miete und Nebenkosten aus einem Wohnungsmietverhältnis.
Im Jahr 1998 schaltete der Beklagte eine Anzeige, um die X-Straße, 2. Obergeschoss zu vermieten. Der Kläger besichtigte die Wohnung.
Am 01.09.1998 schlossen die Parteien einen schriftlichen Mietvertrag über die Wohnung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 8 bis 21 d. A., verwiesen.
Seit dem 01.01.2007 ist der Beklagte nicht mehr Eigentümer des I-Straße in I.
Der Kläger behauptet, wesentlich für die Kosten in Bezug auf den Mietvertrag und die überlassenen Räume sowie Nebenkosten sei für ihn stets die Annahme gewesen, die Wohnung weise 100 qm Wohnfläche auf. Dies habe der Beklagte bei der Wohnungsbesichtigung bei Vertragsunterzeichnung zugesichert bzw. als sicher und tatsächlich gegeben geäußert. Wesentlich sei die Größe für den Kläger deshalb gewesen, weil er mit seiner kinderreichen Familie in die Wohnung habe einziehen wollen. Der Kläger habe die Wohnung mit 100 qm inseriert. Der Kläger behauptet insofern, der Beklagte habe bezüglich der streitgegenständlichen Wohnung ein Zeitungsinserat vom 26.08.1998 aufgegeben. Darin heißt es auszugsweise: „100 qm – Whg., HA-City …“.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1a zur Klageschrift, Bl. 22 d. A., verwiesen.
Der Kläger habe nur auf diese Anzeige hin die Wohnung überhaupt besichtigt.
Der Kläger ist deshalb der Auffassung, dass Vertragsinhalt die Überlassung der streitgegenständlichen Wohnung mit einer Fläche von 100 qm geworden sei. Dies ergebe sich nach Ansicht des Klägers auch aus der vom Beklagten unterzeichneten Mietbescheinigung vom 20.12.2006, worin der Beklagte bestätigt habe, dass die Wohnung 10[…]