LG Berlin
Az: 63 S 307/09
Urteil vom 16.02.2010
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg vom 20. Mai 2009 – 2009 – 3 C 565/08 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.201,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist lediglich im tenorierten Umfang.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 1.0201,77 Euro aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2004 und 2005 nach § 535 Abs. 2 BGB zu.
Die Betriebskostenabrechnung der Klägerin für den Abrechnungszeitraum 2004 ist formell und materiell ordnungsgemäß i.S.d. §§ 556, 556 a BGB.
Die Abrechnung ist insbesondere in Bezug auf die Umstellung des Verteilerschlüssels für die Heiz- und Warmwasserkosten formell ordnungsgemäß. Dies gilt selbst bei einem falschen Umlageschlüssel (BGH Urt.v. 19.01.2005 – VIII ZR 116/04= Grundeigentum 2005, 360).
Sie ist aber auch materiell ordnungsgemäß. Die Klägerin durfte den Verteilerschlüssel zwischen der vorigen und der hier streitgegenständlichen Abrechnung umstellen.
Gemäß den §§ 7,8 HeizkostenV (in der damals geltenden Fassung) konnte eine Umstellung dann erfolgen, wenn sie „sachgerecht“ war.
Die Umstellung war auch ohne Erläuterung zulässig. Der Einwand der Beklagten, der Vermieter müsse bei einer Umstellung des Verteilerschlüssels den sachlichen Grund erläutern, geht fehl. Dies ist nur dann der Fall, wenn z.B. die angegebene Gesamtfläche oder die Wohnfläche aus – dem Mieter nicht nachvollziehbaren Gründen – variiert.
Die Klägerin muss der Beklagten aber nicht darlegen, warum sie zwische[…]