LG Düsseldorf
Az.: 9 O 193/11
Urteil vom 13.03.2012
Tatbestand:
Zwischen den Parteien bestand seit dem 1. Juni 2007 ein Zeitmietverhältnis über ein Ladenlokal im Erdgeschoß A in Düsseldorf, dass gem. § 3 des Mietvertrags am 31. Mai 2011 endet. Die Beklagte mietete dieses Ladenlokal zum Betrieb eines „B“. Gegenstand des Rechtsstreits sind die Mieten für Juli 2010 bis März 2011. Die vereinbarte Miete betrug 3.986,50 Euro. Die Klägerin akzeptierte wegen im November 2007 begonnener U-Bahn-Bauarbeiten eine Mietminderung von 10% und legt ihrer Berechnung daher eine Miete von 3.587,85 Euro zugrunde. Die Beklagte zahlt im Juli 2010 2.975,00 Euro, in den anderen hier streitigen Monaten 3.272,50 Euro. Es ergibt sich eine Differenz von 3.135,65 Euro.
Die Beklagte kündigte das Mietverhältnis außerordentlich zum 31. Mai 2011.
Die Parteien streiten über die Berechtigung der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung sowie der von ihr vorgenommenen Abzüge von der Miete.
Die Klägerin trägt dazu ihre Auffassung vor, dass ein relevanter Mangel nicht vorgelegen habe, weil das Geschäft der Beklagten – was auch unstreitig ist – grundsätzlich stets erreichbar gewesen sei. Im März 2010 habe sich der Schwerpunkt der Baustelle auf die andere Straßenseite verlagert. Ab April 2010 habe völlig uneingeschränkter Zugang vorgelegen. Die Beklagte sei, so behauptet die Klägerin, bereits vor Vertragsabschluss von dem vermittelnden Makler auf bevorstehende U-Bahn-Arbeiten aufmerksam gemacht worden. Die Umsatzrückgänge habe die Beklagte selbst durch Verschärfung der Wettbewerbssituation durch Öffnung mehrerer B-Geschäfte verursacht.
Die Klägerin beantragt, wie folgt zu erkennen:
1. Es wird festgestellt, dass das Gewerberaummietverhältnis zwischen den Parteien über das Ladenlokal A, Erdgeschoß, in 40211 Düsseldorf fortbesteht und nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.04.2011 mit Wirkung zum 31.05.2011 beendet worden ist.
2. Die Beklagte zahlt an d[…]