BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 106/05
Versäumnisurteil vom 05.04.2006
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Az.: 25 C 8131/04, Urteil vom 03.12.2004
LG Nürnberg-Fürth, Az.: 7 S 12672/04, Urteil vom 22.04.2005
Leitsätze:
Die in einem Wohnraummietvertrag enthaltene formularmäßige Klausel „Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z.B. Küchen/Bäder: 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume: 4-5 Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper: 6 Jahre).“enthält einen starren Fristenplan und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2006 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, 7. Zivilkammer, vom 22. April 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist; das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 3. Dezember 2004 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.150,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. April 2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis über eine Wohnung in N…. Für Schönheitsreparaturen enthielt der Mietvertrag vom 12. August 1996 folgende Formularklauseln:
„§ 8 Erhaltung der Mietsache
…
2. Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit
Bezug genommen (z.B. Küchen/Bäder: 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume: 4-5 Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper: 6 Jahre).
§ 13 Beendigung des Mietverhältnisse[…]