AG Berlin-Wedding
Az: 22a C 308/09
Urteil vom 20.05.2010
Leitsatz: Ein Vermieter kann von seinem Mieter die Entfernung einer an der Hauswand des Mietshauses angebrachten Parabolantenne verlangen, wenn der Mieter die von ihm benötigten Fernsehprogramme auch über das Internet empfangen kann.
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt. die an der Außenfassade der Wohnung im ……….angebrachte Parabolantenne zu beseitigen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Entfernung der Parabolantenne nach §§ 541, 421 BGB zu. Die Anbringung der Parabolantenne an der Außenfassade und die fortgesetzte Nutzung stellen einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar, dessen Beseitigung die Klägerin nach erfolglos gebliebener Abmahnung verlangen kann.
Die auch im Rahmen des zivilrechtlichen Beseitigungsanspruches zu berücksichtigende Abwägung der wechselseitigen Interessen und grundrechtlich geschützten Belange geht zu Lasten der Beklagten. Dabei ist im Ansatz davon auszugehen, dass das aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG folgende Recht des Mieters, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, gleichrangig neben dem Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus Art. 14 GG steht. Die erforderliche Abwägung, ob das Informationsrecht des Mieters das Eigentumsrecht des Vermieters überwiegt, ist auf der Grundlage der konkreten Umstände des Einzelfalls zu treffen (BGH GE 2009, 1550 f. m. w. N., BVerfGE 60, 27, 32, BverfG GE 2007, 902, st. Rspr.).
Das Informationsrecht der Beklagten ist berührt, soweit sie mittels der Parabolantenne die arabischen Programme Aljazeera, MBC, DW-TV arabia, Russia Today arabia, BBC arabia, CC TV arabic, und Arabia empfangen, die – unstreitig – über den vorhandenen Breitbandkabelanschluss nicht zugänglich sind. Auf der anderen Seite ist das nach § 14 GG mittelbar geschützte Eigentumsrecht der Klägerin zu berücksichtigen.[…]