OLG Hamm
Az: 5 U 6/12
Beschluss vom 07.05.2012
In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07. Mai 2012 beschlossen:
1.
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin vom 04.01.2012 gegen das am 24.11.2011 verkündete Urteil der 5.Zivilkammer des Landgerichts Siegen durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2.
Die Klägerin erhält Gelegenheit, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu der beabsichtigten Zurückweisung Stellung zu nehmen.
3.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.770,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Zudem ist die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls nicht geboten, § 522 Abs. 2 Nr. 2 – 4 ZPO.
Gem. § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Entscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis zutreffend:
1.
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das die Entwicklung, Herstellung und Veräußerung von Kennzeichen- und Registrierungs-Systemen betreibt.
Die Beklagte ist ein Bauunternehmen.
Beide Parteien habe ihre Niederlassungen auf der Straße ……… in ……… und werden von der Streithelferin der Beklagten, der ………, mit Strom versorgt.
Am 10.08.2010 kam es im Betrieb der Klägerin in der Zeit von 12.45 Uhr bis 13.25 Uhr zu einem Stromausfall. Ursache des Stromausfalls war ein Kurzschluss in der Elektrik a[…]